EUDR 2026: Entwaldungsverordnung für Online-Händler
EUDR 2026: Welche Pflichten ab Dezember 2026 für Online-Händler auf Amazon, Otto, Kaufland, eBay und Temu gelten – und wie Sie sich vorbereiten.

Die Kurzfassung: Ab dem 30. Dezember 2026 greift die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) für große Unternehmen. Für Kleinst- und Kleinunternehmen gilt eine spätere Frist: der 30. Juni 2027, mit bestimmten Ausnahmen im Kontext der Vorgängerregelung EUTR. Betroffen sind Produkte mit Entwaldungsrisiko – unter anderem Holzmöbel, Papier- und Kartonartikel, Lederwaren, Kautschukprodukte sowie kakao- und palmölhaltige Lebensmittel.
Wer solche Waren erstmals aus einem Drittland in die EU importiert, gilt als Erstbetreiber und muss eine vollständige Sorgfaltserklärung (Due Diligence Statement, DDS) über das EU-System TRACES einreichen. Wer dagegen bereits in der EU in Verkehr gebrachte Ware von einem EU-Lieferanten bezieht und auf Amazon, Otto, Kaufland, eBay oder Temu weiterverkauft, trägt in der Regel die Pflichten eines nachgelagerten Händlers. Dazu zählen die Verknüpfung mit einer vorgelagerten DDS, eine mindestens fünfjährige Aufbewahrungspflicht und die Unterstützung bei Behördenkontrollen.
Dieser Artikel ordnet die zentralen Pflichten für Marktplatz-Händler ein. Er ersetzt keine Rechtsberatung, sondern zeigt, wo Sie ansetzen müssen.
Was ist die EUDR und wen betrifft sie überhaupt?
Die Verordnung verpflichtet Unternehmen zu Sorgfaltspflichten, bevor sie bestimmte Rohstoffe und daraus gefertigte Erzeugnisse auf dem EU-Markt in Verkehr bringen oder weiterverkaufen. Im Zentrum stehen Entwaldungsrisiko-Rohstoffe wie Holz, Kautschuk, Kakao, Palmöl, Soja, Rindfleisch und Kaffee – sowie Produkte, die daraus gefertigt werden. Welche Produkte konkret erfasst sind, regelt die Verordnung über eigene Produkt- und Zolltarifcodes; eine abschließende Liste gehört in die Rechtstexte selbst, nicht in diesen Überblick.
Für Online-Händler auf Marktplätzen ist entscheidend, dass sie nicht nur Importeure und Hersteller trifft. Auch "nachgelagerte Betreiber und Händler" – also Unternehmen, die bereits in der EU verkehrsfähige Ware weiterverkaufen – unterliegen eigenen Pflichten. Das betrifft einen erheblichen Teil der Seller auf Amazon, Otto, Kaufland, eBay und Temu, die Möbel, Lederwaren oder Papierprodukte von EU-Lieferanten beziehen.
Das Regelwerk ersetzt die bisherige EU-Holzhandelsverordnung (EUTR) und erweitert den Geltungsbereich deutlich. Wer bisher nur Holzprodukte im Blick hatte, muss jetzt auch Kautschuk-, Kakao- und Lederwaren prüfen. Für kanalübergreifend aktive Händler bedeutet das: Diese Prüfung muss pro Produkt und pro Lieferant erfolgen, unabhängig vom Verkaufskanal.
Wichtig ist der Unterschied zwischen "in Verkehr bringen" und "weiterverkaufen". Das erste Inverkehrbringen in der EU löst die volle Erstbetreiber-Pflicht aus. Der reine Weiterverkauf bereits in Verkehr gebrachter Ware löst die schlankeren, aber nicht zu unterschätzenden Pflichten nachgelagerter Händler aus.
Die Fristen 2026 und 2027 – für wen gilt was?
Der zentrale Stichtag der EUDR ist der 30. Dezember 2026. Ab diesem Datum gelten die vollen Sorgfaltspflichten für große Unternehmen, die betroffene Rohstoffe oder Erzeugnisse in der EU in Verkehr bringen, bereitstellen oder exportieren. Wer zu dieser Kategorie zählt, muss die Vorbereitung jetzt, mehr als ein Jahr vorher, beginnen.
Für Kleinst- und Kleinunternehmen (KMU) hat der Gesetzgeber eine spätere Frist vorgesehen: den 30. Juni 2027. Diese verlängerte Übergangszeit gilt mit bestimmten Ausnahmen, unter anderem im Zusammenhang mit der EUTR-Vorgängerregelung. Ob Ihr Unternehmen als KMU im Sinne der Verordnung gilt, hängt von konkreten Schwellenwerten ab, die Sie im Zweifel mit Ihrem Steuerberater oder einer Fachkanzlei klären sollten.
Zwei Fristen bedeuten nicht zwei verschiedene Verordnungen. Die Pflichten selbst ändern sich zwischen Dezember 2026 und Juni 2027 nicht – nur der Zeitpunkt, ab dem sie für die jeweilige Unternehmensgröße durchsetzbar sind. Wer als KMU bis 2027 wartet, verschenkt lediglich Vorbereitungszeit, keine Pflicht.
Praktisch heißt das für Marktplatz-Händler: Wer heute schon mit mehreren EU-Lieferanten und mehreren Marktplätzen arbeitet, sollte die Compliance-Dokumentation unabhängig vom eigenen Fristendatum aufbauen. Lieferanten, die selbst unter die frühere Dezember-2026-Frist fallen, werden ihre DDS-Referenznummern schon vorher bereitstellen müssen – und genau diese Daten brauchen auch nachgelagerte Händler für ihre eigene Dokumentation.
Erstbetreiber oder nachgelagerter Händler? Ihre Rolle entscheidet über die Pflicht
Die Verordnung unterscheidet zwei zentrale Rollen in der Lieferkette. "Erstbetreiber" sind in der Regel Importeure, EU-Hersteller oder EU-Exporteure, die ein Produkt erstmals aus einem Drittland in die EU bringen oder dort herstellen. Sie müssen Lieferketten- und Geolokalisierungsdaten erfassen, eine Risikobewertung durchführen und eine Sorgfaltserklärung über TRACES einreichen.
"Nachgelagerte Betreiber und Händler" verkaufen bereits in der EU in Verkehr gebrachte Ware weiter – ein typisches Szenario für viele Marktplatz-Seller, die fertige Möbel, Papierprodukte oder Lederwaren von einem EU-Lieferanten beziehen. Diese Gruppe muss keine eigene DDS erstellen. Sie muss aber ihre Produkte mit einer bereits vorhandenen, vorgelagerten DDS verknüpfen, Unterlagen mindestens fünf Jahre aufbewahren und Behördenkontrollen unterstützen können.
Nicht-EU-Unternehmen, die Ware direkt in die EU importieren, gelten selbst als Erstbetreiber mit vollen Sorgfaltspflichten. Wer über Temu oder vergleichbare Modelle direkt aus einem Drittland an EU-Kunden verkauft oder EU-Lagerware importiert, kann also in die strengere Rolle fallen. Die eigenen Lieferanten müssen dann die nötigen Geolokalisierungs- und Herkunftsdaten liefern.
Für die praktische Einordnung gilt eine einfache Orientierung, die aber kein Ersatz für eine rechtliche Prüfung ist: Wer Ware erstmals aus einem Drittland importiert, trägt die volle Erstbetreiber-Pflicht. Wer bereits in der EU in Verkehr gebrachte Ware von einem EU-Lieferanten kauft und auf dem Marktplatz weiterverkauft, fällt eher in die nachgelagerte Rolle mit Rückverfolgbarkeits- und Dokumentationspflichten. Die konkrete Einordnung hängt vom Einzelfall ab und ersetzt keine Rechtsberatung – ähnlich wie bei der Abgrenzung zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, die wir im Artikel zu LkSG und CSDDD 2026 ausführlicher behandeln.
Welche Produktgruppen auf Amazon, Otto, Kaufland, eBay und Temu betroffen sind
Mehrere Produktgruppen, die auf Marktplätzen in großem Umfang verkauft werden, fallen unter die Verordnung. Holzmöbel gehören dazu – vom Massivholztisch bis zum Regal mit Holzfurnier. Wer beispielsweise Möbel und Wohnaccessoires über Otto verkauft, sollte diese Prüfung direkt mit der eigenen Sortimentsplanung verknüpfen.
Papier- und Kartonprodukte sind eine zweite große Gruppe – von Verpackungsmaterial über Schreibwaren bis zu Geschenkpapier. Lederwaren wie Taschen und Schuhe zählen ebenfalls dazu, weil Leder häufig aus Rindfleischproduktion stammt, die unter das Entwaldungsrisiko fällt. Kautschukprodukte, etwa bestimmte Reifen und Gummiartikel, ergänzen die Liste.
Kakao- und palmölhaltige Lebensmittel runden das Bild ab – relevant für Händler, die Snacks, Süßwaren oder Fertigprodukte über Marktplätze vertreiben. Diese Aufzählung ist eine praktische Einordnung, keine abschließende Liste im Sinne der Verordnung. Die genauen Produkt- und Zolltarifcodes legt die Verordnung selbst fest, und im Zweifel sollten Sie Ihr Sortiment gegen diese Codes abgleichen, nicht gegen eine vereinfachte Übersicht.
Für kanalübergreifend aktive Händler kommt eine weitere Ebene hinzu: Dasselbe Produkt kann auf Amazon, Otto, Kaufland, eBay und Temu parallel gelistet sein, oft mit leicht unterschiedlichen Produktdaten. Diese Pflicht hängt aber nicht vom Verkaufskanal ab, sondern vom Produkt und vom Lieferanten. Eine zentrale, kanalübergreifende Erfassung ist deshalb effizienter als fünf getrennte Prüfungen pro Marktplatz.
In 5 Schritten zur EUDR-Vorbereitung
Die Vorbereitung darauf lässt sich in einem überschaubaren Prozess abbilden, wenn Sie strukturiert vorgehen.
- Sortiment prüfen: Gehen Sie Ihr gesamtes Produktsortiment durch und markieren Sie alle Artikel aus Holz, Papier, Leder, Kautschuk, Kakao oder Palmöl.
- Rolle bestimmen: Klären Sie für jeden betroffenen Artikel, ob Sie als Erstbetreiber (Import aus Drittland) oder als nachgelagerter Händler (Bezug von EU-Lieferant) handeln – im Zweifel mit rechtlicher Beratung.
- Lieferantendaten einholen: Fragen Sie bei EU-Lieferanten aktiv die DDS-Referenznummern und bei Drittlands-Lieferanten die Geolokalisierungs- und Herkunftsdaten an.
- Dokumentation aufbauen: Richten Sie eine zentrale Ablage ein, die Referenznummern, Lieferantennachweise und Belege mindestens fünf Jahre vorhält.
- Kanalübergreifend synchronisieren: Verknüpfen Sie die Compliance-Dokumentation mit Ihren Produktdaten über alle Marktplätze hinweg, statt sie pro Kanal getrennt zu pflegen.
Wer diese fünf Schritte vor dem 30. Dezember 2026 durchlaufen hat, reduziert das Risiko kurzfristiger Lieferausfälle erheblich. Diese Vorbereitung ist kein einmaliges Projekt, sondern ein laufender Prozess – neue Lieferanten und neue Produkte brauchen jeweils eine eigene Prüfung.
Was passiert, wenn Sie diese Pflichten ignorieren?
Verstöße gegen die Verordnung können mehrere Ebenen betreffen. Zollbehörden können Sendungen an der EU-Grenze zurückhalten, wenn die erforderlichen Nachweise fehlen. Marktplätze selbst können Listings sperren, wenn Compliance-Anforderungen nicht erfüllt sind, auch wenn die konkrete Durchsetzungspraxis je Plattform und Mitgliedstaat variiert.
Die genaue Höhe möglicher Bußgelder regelt nationales Recht in den jeweiligen EU-Mitgliedstaaten und ist nicht einheitlich festgelegt. Für Händler zählt in der Praxis vor allem das operative Risiko: Ein blockierter Import kurz vor der Hochsaison oder ein gesperrtes Listing auf dem umsatzstärksten Kanal trifft die Marge direkter als eine spätere Strafzahlung. Deshalb lohnt sich die Vorbereitung unabhängig von der konkreten Sanktionshöhe.
Hinzu kommt der Reputationsaspekt. Wiederverkäufer, die entsprechende Anfragen von Geschäftspartnern oder Behörden nicht fristgerecht beantworten können, riskieren auch die Geschäftsbeziehung zu EU-Lieferanten, die ihre eigene Dokumentationskette lückenlos halten müssen.
Wie MarketplAIce Sie bei der kanalübergreifenden Compliance-Vorbereitung unterstützt
MarketplAIce wurde als kanalübergreifende Plattform für Amazon-, Otto-, Kaufland-, eBay- und Temu-Händler sowie Agenturen entwickelt – ursprünglich für prädiktive Gebotsoptimierung, Listing-Optimierung und Repricing. Genau diese zentrale, kanalübergreifende Sicht auf Ihr Produktsortiment ist auch der praktische Ausgangspunkt für diese Vorbereitung. Statt fünf getrennte Produktlisten zu pflegen, sehen Sie in MarketplAIce, welche Artikel sortimentsweit unter diese Regelung fallen könnten.
Über die Listing-Optimierung von MarketplAIce lassen sich betroffene Produktgruppen – Möbel, Lederwaren, Papierprodukte – kanalübergreifend taggen und priorisieren. Das verkürzt den ersten Schritt dieser Vorbereitung, die Sortimentsprüfung, von Tagen auf Stunden. Für Agenturen, die mehrere Mandanten über verschiedene Marktplätze betreuen, ist diese zentrale Übersicht besonders wertvoll, weil diese Pflicht pro Produkt und Lieferant gilt, nicht pro Konto.
Registrieren Sie sich bei MarketplAIce und verschaffen Sie sich vor dem 30. Dezember 2026 einen vollständigen Überblick über Ihr compliance-relevantes Sortiment. Die passenden Tarife – Essential, Growth und Pro – finden Sie auf der Preisübersicht, gestaffelt nach Sortimentsgröße und Anzahl der angebundenen Marktplätze.
FAQ
Was ist die EUDR und ab wann gilt sie?
Die EUDR (EU-Entwaldungsverordnung) verpflichtet Unternehmen zu Sorgfaltspflichten bei Rohstoffen und Produkten mit Entwaldungsrisiko. Für große Unternehmen gilt sie ab dem 30. Dezember 2026. Für Kleinst- und Kleinunternehmen greift eine spätere Frist.
Welche Frist gilt für kleine und mittlere Online-Händler?
Für Kleinst- und Kleinunternehmen gilt der 30. Juni 2027, mit bestimmten Ausnahmen im Kontext der EUTR-Vorgängerregelung. Ob Ihr Unternehmen als KMU im Sinne der Verordnung zählt, sollten Sie im Zweifel rechtlich prüfen lassen. Die Pflichten selbst unterscheiden sich zwischen beiden Fristen nicht.
Muss ich als Amazon- oder Otto-Händler eine eigene Sorgfaltserklärung abgeben?
Das hängt von Ihrer Rolle in der Lieferkette ab. Importieren Sie Ware erstmals aus einem Drittland, gelten Sie als Erstbetreiber mit voller DDS-Pflicht. Kaufen Sie bereits in der EU verkehrsfähige Ware von einem EU-Lieferanten, reicht in der Regel die Verknüpfung mit dessen vorhandener Sorgfaltserklärung.
Was ist eine Sorgfaltserklärung (DDS) und wo wird sie eingereicht?
Die Due Diligence Statement (DDS) ist die Erklärung, mit der Erstbetreiber ihre Lieferketten- und Risikoprüfung dokumentieren. Sie wird über das EU-System TRACES eingereicht. Nachgelagerte Händler verknüpfen ihre Produkte über Referenznummern mit einer bereits eingereichten DDS.
Welche Produkte sind von der Verordnung betroffen?
Betroffen sind Rohstoffe mit Entwaldungsrisiko wie Holz, Kautschuk, Kakao, Palmöl, Soja, Rindfleisch und Kaffee sowie daraus gefertigte Erzeugnisse. Auf Marktplätzen betrifft das häufig Holzmöbel, Papier- und Kartonprodukte, Lederwaren und bestimmte Kautschukartikel. Die abschließende Produktliste mit Zolltarifcodes regelt die Verordnung selbst.
Wie lange muss ich die Dokumente aufbewahren?
Nachgelagerte Betreiber und Händler müssen ihre Unterlagen mindestens fünf Jahre aufbewahren. Dazu zählen Referenznummern zur vorgelagerten Sorgfaltserklärung und Nachweise für Behördenkontrollen. Eine zentrale, durchsuchbare Ablage erleichtert spätere Prüfungen erheblich.
Was mache ich, wenn ich Ware aus einem Drittland direkt importiere?
Dann gelten Sie selbst als Erstbetreiber mit vollen Sorgfaltspflichten, unabhängig von der Unternehmensgröße. Sie müssen Geolokalisierungsdaten erfassen, eine Risikobewertung durchführen und eine Sorgfaltserklärung über TRACES einreichen. Ihre Lieferanten im Drittland müssen Ihnen die dafür nötigen Herkunftsdaten liefern.
Über den Autor
Jorginho Engelmeyer ist Founder von MarketplAIce und seit über 8 Jahren im Amazon-Advertising-Bereich tätig. Er begleitet Händler und Agenturen bei der kanalübergreifenden Automatisierung von Werbung, Listing-Optimierung und Repricing über Amazon, Otto, Kaufland, eBay und Temu hinweg. → Mehr erfahren
Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Einordnung der im Text beschriebenen EU-Vorschrift für Online-Händler und Agenturen. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt keine individuelle Prüfung durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder eine Steuerberatung. Die Einordnung als Erstbetreiber oder nachgelagerter Händler sowie die Anwendbarkeit einzelner Fristen hängt vom konkreten Einzelfall ab. Zuletzt aktualisiert: 19. Oktober 2026.