Temu Zwangsarbeitsverordnung 2026: EU-Pflichten
Temu-Händler: Was die EU-Zwangsarbeitsverordnung (EU) 2024/3015 bedeutet, ab wann das Verkaufsverbot gilt und wie Sie Ihr Sortiment jetzt vorbereiten.

Die Kurzfassung: Die EU-Zwangsarbeitsverordnung (EU) 2024/3015 ist seit dem 13. Dezember 2024 in Kraft und verbietet ab dem 14. Dezember 2027 den Verkauf, die Einfuhr und die Ausfuhr von Produkten, die ganz oder teilweise mit Zwangsarbeit hergestellt wurden. Für Sie als Temu-Händler zählt das schon jetzt, denn Behörden können Untersuchungen einleiten, sobald ein begründeter Verdacht vorliegt – unabhängig vom konkreten Stichtag des Verkaufsverbots. Betroffen sind alle Produkte inklusive Vorprodukte und Bestandteile, ohne Schwellenwert nach Unternehmensgröße oder Branche.
Das Regelwerk ist kein neues Lieferkettengesetz mit zusätzlichen Dokumentationspflichten wie LKSG oder CSDDD. Es ist ein reines Marktüberwachungsinstrument: Die Behörden tragen zunächst die Beweislast, können aber bei Verdacht Informationen von Ihnen anfordern. Wer als Temu-Verkäufer aus Drittstaaten importiert oder Ware mit Vorprodukten aus Risikoregionen anbietet, sollte das Thema deshalb nicht erst 2027 ernst nehmen, sondern die eigene Lieferkette bereits heute dokumentieren können.
MarketplAIce hilft Ihnen, diese Dokumentation kanalübergreifend für Temu, Amazon, Otto, Kaufland und eBay konsistent zu halten, damit Sie im Ernstfall schnell reagieren können.
Was die EU-Zwangsarbeitsverordnung für Temu-Händler konkret bedeutet
Die Verordnung (EU) 2024/3015 verbietet Produkte, bei deren Gewinnung, Ernte, Herstellung oder Verarbeitung Zwangsarbeit nach der Definition der ILO-Konvention Nr. 29 eingesetzt wurde. Das Verbot gilt gleichermaßen für Importe aus Drittstaaten und für in der EU hergestellte Ware – es trifft also nicht nur Fernost-Lieferketten, sondern jeden Wirtschaftsakteur. Für Temu-Händler ist relevant, dass ein Online-Angebot als "auf dem EU-Markt bereitgestellt" gilt, sobald es sich an Endkunden in der EU richtet, wie die IHK Stuttgart zur neuen Vorschrift ausführt.
Anders als das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz oder die CSDDD begründet die Verordnung keine neuen, vorgelagerten Sorgfaltspflichten. Sie greift erst, wenn Behörden einen hinreichenden Verdacht sehen – etwa aus ILO-Berichten, Medienrecherchen oder der künftigen EU-Risikodatenbank. Für Sie als Temu-Verkäufer bedeutet das: Es gibt aktuell keine Pflicht, von sich aus ein Zwangsarbeits-Zertifikat vorzulegen, aber sehr wohl das Risiko, kurzfristig Auskunft geben zu müssen.
Zuständig ist bei Verdachtsfällen außerhalb der EU die EU-Kommission selbst, bei Verdacht innerhalb eines Mitgliedstaats die jeweilige nationale Behörde – in Deutschland das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Diese Zuständigkeitsverteilung ist für Temu-Händler besonders relevant, weil ein erheblicher Teil der auf der Plattform gehandelten Ware aus Drittstaaten wie China stammt und damit in die Zuständigkeit der Kommission fällt. Die Mitgliedstaaten mussten ihre Behörden bis zum 14. Dezember 2025 benennen.
Die Zwangsarbeitsverordnung ergänzt damit andere Pflichten, die Sie als Temu-Händler ohnehin bereits erfüllen müssen, etwa die GPSR-Pflicht zum EU-Bevollmächtigten. Wichtig für die Einordnung: Die Verordnung unterscheidet nicht zwischen Marktplatz, Direktversand und EU-Lagerware. Ob Sie als Temu-Verkäufer über das Local-Seller-Programm aus einem EU-Lager versenden oder direkt aus Fernost liefern, ändert nichts an der grundsätzlichen Anwendbarkeit der Regelung auf Ihre Produkte. Entscheidend ist allein, wo in der Lieferkette Zwangsarbeit nachweisbar eingesetzt wurde.
Zeitplan: Von der Verordnung 2024/3015 bis zum Verkaufsverbot 2027
Der Zeitplan des Regelwerks zieht sich über mehrere Jahre, und genau das führt in der Praxis zu Verwechslungen. Am 13. Dezember 2024 ist die Verordnung formal in Kraft getreten, einzelne vorbereitende Artikel – etwa zu den Sanktionsregeln – galten bereits ab diesem Datum. Das eigentliche Verkaufs-, Einfuhr- und Ausfuhrverbot für Produkte aus Zwangsarbeit greift jedoch erst ab dem 14. Dezember 2027.
Dazwischen liegen mehrere Zwischenfristen, die für Temu-Händler schon jetzt relevant sind. Bis zum 14. Dezember 2025 mussten die Mitgliedstaaten ihre zuständigen nationalen Behörden benennen. Bis zum 14. Dezember 2026 müssen die Mitgliedstaaten ihre Sanktionsregeln festlegen und der Kommission melden – Deutschland hatte laut nexvyra.de das entsprechende Umsetzungsgesetz bis weit ins Jahr 2026 noch nicht final verabschiedet.
Seit Juni 2026 sollen zudem die Leitlinien der EU-Kommission sowie erste Unterstützungsinstrumente für Unternehmen verfügbar sein, ebenso wie Vorarbeiten für das spätere zentrale Meldeportal. Das vollständige "Single Portal" für Verdachtsmeldungen wird erst zum Anwendungsbeginn am 14. Dezember 2027 nutzbar sein. Für Temu-Verkäufer heißt das: Die Werkzeuge zur Orientierung entstehen aktuell, die eigentliche Verbotswirkung liegt aber noch gut ein Jahr voraus.
Dieser gestreckte Zeitplan ist kein Grund zur Entwarnung. Die EU-Kommission kann schon heute auf Basis bestehender Befugnisse Informationen anfordern, wenn ein Verdacht vorliegt – das Verbot von 2027 ist der Schlusspunkt eines Verfahrens, das früher beginnen kann. Wer als Temu-Händler jetzt beginnt, Lieferketten zu dokumentieren, hat bis zum verbindlichen Anwendungsbeginn ausreichend Zeit, Lücken zu schließen, statt unter Zeitdruck zu reagieren.
Wie ein Untersuchungsverfahren gegen Temu-Verkäufer ablaufen kann
Das Verfahren nach der Verordnung ist mehrstufig aufgebaut und beginnt mit einer Vorprüfung. Besteht ein begründeter Verdacht, fordert die zuständige Behörde – bei Drittstaaten-Bezug die EU-Kommission – Informationen beim betroffenen Wirtschaftsakteur an. Für diese erste Antwort haben Unternehmen nach aktuellem Verfahrensstand 30 Arbeitstage Zeit.
Lässt sich der Verdacht in der Vorprüfung nicht ausräumen, folgt die eigentliche Untersuchung. Hier erhalten Unternehmen zwischen 30 und 60 Arbeitstagen, um umfassend Stellung zu nehmen und Nachweise vorzulegen; die gesamte Untersuchung soll in der Regel binnen neun Monaten abgeschlossen sein. Für Temu-Verkäufer bedeutet das: Wer erst in diesem Moment beginnt, Herkunftsnachweise bei Lieferanten einzusammeln, verliert wertvolle Zeit innerhalb ohnehin knapper Fristen.
Bestätigt sich der Vorwurf am Ende der Untersuchung, kann die Behörde die Marktentnahme des betroffenen Produkts anordnen, den Export verbieten und in der Regel die Vernichtung der Ware verlangen. Diese Entscheidung wird EU-weit gegenseitig anerkannt – ein einmal als belastet eingestuftes Produkt verschwindet damit nicht nur aus einem, sondern aus allen EU-Mitgliedstaaten vom Markt. Nur bei strategisch wichtigen Produkten kann die Ware statt vernichtet vorübergehend zurückgehalten werden, und eine Entscheidung lässt sich aufheben, wenn das Unternehmen nachweist, dass die Zwangsarbeit beseitigt wurde.
Für die praktische Risikoeinschätzung ist entscheidend, wie die EU-Kommission priorisiert: berücksichtigt werden Schwere und Ausmaß der mutmaßlichen Zwangsarbeit, die betroffene Produktmenge sowie der Anteil des belasteten Bestandteils am Gesamtprodukt. Die Kommission arbeitet zudem an einer öffentlichen Datenbank mit Produkten und geografischen Regionen, für die ein erhöhtes Zwangsarbeitsrisiko dokumentiert ist, teilweise gestützt auf Berichte der Internationalen Arbeitsorganisation. Diese Datenbank wird für Temu-Händler zu einem zentralen Frühwarn-Instrument, sobald sie vollständig verfügbar ist.
Warum Temu-Verkäufer besonders im Risikofokus stehen
Temu unterscheidet sich von etablierten Marktplätzen dadurch, dass ein großer Teil der angebotenen Ware weiterhin direkt aus Fernost versendet wird, auch wenn die Plattform ihr Local-Seller-Programm mit EU-Lagern ausbaut. Genau dieses Direktversand-Modell aus Drittstaaten rückt Temu-Verkäufer stärker in den Fokus von Marktüberwachung und öffentlicher Debatte als Händler, die ausschließlich über etablierte EU-Lieferketten verkaufen. Das Regelwerk macht dabei keinen Unterschied zwischen einzelnen Plattformen, wirkt aber dort am ehesten, wo Herkunftsnachweise bislang am lückenhaftesten waren.
Besonders betroffen sind in der öffentlichen Diskussion Produktgruppen mit langen, intransparenten Lieferketten – etwa Textilien mit Rohbaumwolle aus bestimmten Anbauregionen oder Elektronikprodukte mit Vorprodukten, deren Herkunft über mehrere Zulieferstufen verschleiert wird. Für Ihr Temu-Sortiment lohnt sich deshalb eine nüchterne Bestandsaufnahme: Bei welchen Produktgruppen kennen Sie den tatsächlichen Hersteller und die Herkunft der wichtigsten Vorprodukte, und bei welchen verlassen Sie sich allein auf Angaben Ihres Großhändlers oder Sourcing-Partners?
Diese Unsicherheit ist kein Temu-spezifisches Problem, aber die Plattform steht wegen ihres Geschäftsmodells stärker im öffentlichen und regulatorischen Scheinwerferlicht als andere Kanäle. Wer parallel auf Amazon, Otto, Kaufland oder eBay verkauft, sollte dieselbe Lieferketten-Dokumentation ohnehin kanalübergreifend pflegen, denn die Vorschrift unterscheidet nicht nach Marktplatz. Ein Produkt, das auf Temu beanstandet wird, ist in der Regel dasselbe Produkt, das Sie auch anderswo listen.
Genau hier wird der organisatorische Aufwand schnell unübersichtlich, wenn Sie Lieferanten-, Herkunfts- und Zertifikatsdaten für jedes Produkt separat je Marktplatz pflegen. MarketplAIce bündelt als kanalübergreifende, prädiktive Plattform für Temu, Amazon, Otto, Kaufland und eBay nicht nur Gebote, Preise und Listings, sondern macht auch formale Compliance-Lücken je Produkt und Kanal sichtbar – bevor eine Behörde oder ein Marktplatz selbst aktiv wird. Mehr zur sorgfältigen Lieferantenauswahl für Temu lesen Sie in unserem Beitrag zu Temu-Lieferanten und Sourcing.
So bereiten Sie Ihr Temu-Sortiment auf die Zwangsarbeitsverordnung vor
Die Vorbereitung auf das neue Regelwerk lässt sich in klare, nacheinander abarbeitbare Schritte gliedern. Sie müssen dafür keine vollständige Lieferkettenaudit-Infrastruktur aufbauen, wohl aber systematisch dokumentieren, was Sie über Ihre Produkte wissen.
- Lieferkette je Produkt kartieren: Erfassen Sie für jedes Temu-Produkt Hersteller, wichtigste Vorprodukte und deren Herkunftsregion, soweit bekannt.
- Risikoprodukte priorisieren: Identifizieren Sie Produktgruppen mit langen, intransparenten Lieferketten, etwa Textilien oder komplexe Elektronik, und beginnen Sie dort mit der Dokumentation.
- Lieferantenerklärungen einholen: Fordern Sie von Großhändlern und Sourcing-Partnern schriftliche Angaben zu Produktionsstandort und, wo möglich, Auditberichten an.
- Dokumentation zentral griffbereit halten: Legen Sie Nachweise so ab, dass Sie binnen der im Verfahren vorgesehenen Fristen reagieren können, statt erst bei Anfrage zu recherchieren.
- Rolle des EU-Bevollmächtigten klären: Stimmen Sie ab, wer im Ernstfall gegenüber Behörden als Ansprechpartner auftritt, insbesondere bei Produkten ohne EU-Hersteller.
- EU-Risikodatenbank beobachten: Prüfen Sie regelmäßig, welche Produktgruppen und Regionen die EU-Kommission als risikobehaftet einstuft, sobald die Datenbank verfügbar ist.
- Dokumentation kanalübergreifend synchron halten: Pflegen Sie dieselben Herkunfts- und Lieferantenangaben konsistent für Temu, Amazon, Otto, Kaufland und eBay, etwa mit Unterstützung von MarketplAIce.
Wer diese sieben Schritte nicht als einmaliges Projekt, sondern als festen Bestandteil der Produktaufnahme versteht, reduziert das Risiko einer teuren Marktentnahme erheblich. Der Aufwand für eine saubere Dokumentation ist gering im Vergleich zu einem Verfahren, das im schlimmsten Fall mit Vernichtung der Ware endet.
FAQ
Was regelt die EU-Zwangsarbeitsverordnung (EU) 2024/3015?
Die Verordnung verbietet Produkte, die ganz oder teilweise mit Zwangsarbeit nach der Definition der ILO-Konvention Nr. 29 hergestellt wurden, auf dem EU-Markt anzubieten, einzuführen oder zu exportieren. Sie gilt für alle Produkte inklusive Vorprodukte und Bestandteile, unabhängig von Unternehmensgröße oder Branche. Neue, vorgelagerte Sorgfaltspflichten wie bei LKSG oder CSDDD entstehen dadurch nicht.
Ab wann gilt das Verkaufsverbot für Temu-Händler?
Die Verordnung ist seit dem 13. Dezember 2024 formal in Kraft, das eigentliche Verkaufs-, Einfuhr- und Ausfuhrverbot gilt erst ab dem 14. Dezember 2027. Bis dahin müssen Mitgliedstaaten unter anderem ihre Sanktionsregeln festlegen und zuständige Behörden benennen. Betroffen sind Temu-Händler unabhängig davon, ob sie aus Drittstaaten direkt versenden oder aus EU-Lagern liefern.
Welche Behörde ist in Deutschland für Temu-Verkäufer zuständig?
Bei Verdachtsfällen innerhalb Deutschlands ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zuständig. Bei Verdacht mit Bezug zu Drittstaaten außerhalb der EU führt die EU-Kommission das Verfahren. Für viele Temu-Produkte mit Fernost-Herkunft liegt die Zuständigkeit damit bei der Kommission.
Welche Produktgruppen stehen besonders im Risikofokus?
In der öffentlichen Debatte stehen vor allem Produkte mit langen, intransparenten Lieferketten im Fokus, etwa Textilien mit Rohbaumwolle aus bestimmten Anbauregionen oder Elektronik mit mehrstufigen Zulieferketten. Die EU-Kommission baut dazu eine öffentliche Risikodatenbank mit Produkten und Regionen auf. Pauschale Aussagen zu einzelnen Ländern trifft die Verordnung selbst nicht.
Was passiert, wenn ein Untersuchungsverfahren eingeleitet wird?
Zunächst fordert die Behörde in einer Vorprüfung Informationen an, für deren Beantwortung in der Regel 30 Arbeitstage vorgesehen sind. Lässt sich der Verdacht nicht ausräumen, folgt eine förmliche Untersuchung mit 30 bis 60 Arbeitstagen Stellungnahmefrist, die meist binnen neun Monaten abgeschlossen werden soll. Am Ende kann die Marktentnahme, ein Exportverbot und in der Regel die Vernichtung der Ware stehen.
Müssen Temu-Verkäufer jetzt schon neue Dokumente vorlegen?
Eine aktive Vorlagepflicht ohne konkreten Anlass besteht derzeit nicht, da die Verordnung erst bei begründetem Verdacht greift. Trotzdem sollten Temu-Händler Herkunfts- und Lieferantennachweise bereits jetzt griffbereit halten, um innerhalb der kurzen Verfahrensfristen reagieren zu können. Wer erst bei einer Anfrage mit der Recherche beginnt, riskiert, die Fristen zu verpassen.
Wie unterscheidet sich die Zwangsarbeitsverordnung vom Lieferkettengesetz?
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz und die CSDDD verpflichten betroffene Unternehmen zu laufenden, proaktiven Sorgfaltsprüfungen entlang der gesamten Lieferkette. Die Verordnung (EU) 2024/3015 ist dagegen ein reines Marktüberwachungsinstrument ohne eigene Sorgfaltspflichten, das erst bei konkretem Verdacht ein Verfahren auslöst. Beide Regelwerke können für denselben Temu-Händler parallel relevant sein, wenn er auch unter den Anwendungsbereich des Lieferkettengesetzes fällt.
Über den Autor
Jorginho Engelmeyer ist Gründer von MarketplAIce und bringt über 8 Jahre Erfahrung im Amazon-Advertising mit. Mehr zu seinem Hintergrund und der Expertise hinter MarketplAIce finden Sie unter /expertise.
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