E-Rechnungspflicht für Temu-Händler: Fahrplan 2026
E-Rechnungspflicht 2026 für Temu-Händler: Fristen bis 2027/2028, XRechnung und ZUGFeRD, GoBD-Archivierung und die Umstellung in klaren Schritten.

Die Kurzfassung: Seit dem 01.01.2025 müssen inländische Unternehmen E-Rechnungen im B2B-Bereich empfangen können. Das ist bereits geltendes Recht und betrifft Sie unabhängig von Ihrer Unternehmensgröße. Bis zum 31.12.2026 dürfen alle Rechnungssteller noch nicht-elektronische Rechnungen ausstellen.
Ab dem 01.01.2027 müssen Unternehmen mit mehr als 800.000 € Vorjahresumsatz — Vorjahr ist hier 2026 — E-Rechnungen im inländischen B2B ausstellen. Unternehmen bis 800.000 € Vorjahresumsatz dürfen bis zum 31.12.2027 weiter anders fakturieren. Ab dem 01.01.2028 gilt die Ausstellungspflicht für alle.
Wichtig für Temu-Händler: Die Pflicht betrifft inländische B2B-Umsätze, nicht die Rechnung an private Endkunden. Relevant sind für Sie vor allem Eingangsrechnungen von Lieferanten, Dienstleistern, Agenturen sowie Marktplatz- und Werbegebühren — und Ihre eigenen B2B-Verkäufe.
Dieser Artikel ist keine Steuerberatung. Ihren individuellen Fall klären Sie bitte mit Ihrem Steuerberater.
Was die E-Rechnung rechtlich ist — und was nicht
Rechtsgrundlage ist § 14 UStG in Verbindung mit § 27 UStG, eingeführt durch das Wachstumschancengesetz. Der Gesetzgeber unterscheidet dabei zwischen elektronischen Rechnungen und „sonstigen Rechnungen".
Eine E-Rechnung im Sinne des Gesetzes ist eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format, das maschinell auswertbar ist und der europäischen Norm entspricht. Entscheidend ist, dass ein System die Rechnungsdaten automatisch verarbeiten kann.
Und genau hier liegt der häufigste Irrtum: Ein PDF ist keine E-Rechnung. Auch nicht, wenn es per E-Mail kommt, digital signiert ist oder sauber aussieht. Ein PDF ist ein Bild einer Rechnung, keine strukturierten Daten.
Alles, was nicht dem strukturierten Format entspricht — Papier, PDF, Word-Datei, Scan — fällt unter „sonstige Rechnungen". Diese sind in den Übergangsfristen weiterhin zulässig, verlieren aber schrittweise ihre Berechtigung im inländischen B2B.
Merken Sie sich die Trennlinie: Es geht um Rechnungen zwischen Unternehmen im Inland. Rechnungen an private Endkunden sind von der Pflicht nicht erfasst — was für den typischen Temu-Verkauf an Verbraucher bedeutet, dass Ihre Ausgangsseite dort zunächst unberührt bleibt.
Der Zeitplan bis 2028 im Detail
Die Umstellung erfolgt gestaffelt, und die Stufen bauen aufeinander auf.
Seit 01.01.2025 gilt die Empfangspflicht. Jedes inländische Unternehmen muss E-Rechnungen im B2B entgegennehmen können. Es reicht dafür grundsätzlich ein E-Mail-Postfach, in dem Sie die strukturierte Datei empfangen — Sie müssen sie aber auch verarbeiten und aufbewahren können.
Bis 31.12.2026 dürfen alle Rechnungssteller weiterhin nicht-elektronische Rechnungen ausstellen. Diese Übergangsfrist gilt unabhängig von der Unternehmensgröße und läuft im gesamten Jahr 2026.
Ab 01.01.2027 greift die Ausstellungspflicht für Unternehmen mit mehr als 800.000 € Vorjahresumsatz. Das maßgebliche Vorjahr ist 2026 — Ihr Umsatz in diesem Jahr entscheidet also darüber, ob Sie zum Januar 2027 umstellen müssen.
Bis 31.12.2027 dürfen Unternehmen bis 800.000 € Vorjahresumsatz weiter anders fakturieren. Das ist die verlängerte Schonfrist für kleinere Betriebe.
Ab 01.01.2028 gilt die Pflicht für alle, ohne Umsatzgrenze. Spätestens dann muss jedes inländische Unternehmen im B2B E-Rechnungen ausstellen können.
Wichtig für die Planung: Der Umsatz 2026 ist bereits jetzt der Maßstab für Ihre Frist. Wer 2026 die Schwelle überschreitet, hat nur wenige Monate bis zur Pflicht.
Welche Formate zulässig sind
Zwei Formate haben sich in Deutschland als Standard etabliert, und beide erfüllen die Anforderungen.
XRechnung ist ein rein strukturiertes XML-Format. Es enthält keine menschenlesbare Darstellung — ohne Viewer sehen Sie nur Code. Für die Verarbeitung in Buchhaltungssystemen ist das ideal, für die manuelle Sichtprüfung unpraktisch. XRechnung ist im öffentlichen Auftragswesen weit verbreitet.
ZUGFeRD ab Profil EN 16931 ist ein Hybridformat. Es besteht aus einem PDF, in dem die strukturierten XML-Daten eingebettet sind. Sie sehen also eine lesbare Rechnung und Ihr System liest gleichzeitig die maschinenlesbaren Daten. Für die meisten Händler ist das die praktischere Wahl.
Achten Sie beim ZUGFeRD-Format auf das Profil. Ältere oder reduzierte Profile erfüllen die Anforderungen an die Norm EN 16931 nicht zwangsläufig. Wenn Ihr Rechnungsprogramm ZUGFeRD anbietet, prüfen Sie konkret, welches Profil ausgegeben wird.
Klären Sie mit Ihren wichtigsten Geschäftspartnern, welches Format sie versenden und empfangen. Es ist deutlich einfacher, sich früh auf ein Format zu einigen, als später Konvertierungen zwischen Systemen einzurichten.
Was für Temu-Händler konkret relevant ist
Der typische Temu-Händler verkauft an Verbraucher. Deshalb kommt oft die Frage: Betrifft mich das überhaupt? Die Antwort ist ja — nur an anderer Stelle, als viele erwarten.
Die Eingangsseite ist Ihr eigentlicher Hebel. Rechnungen von Lieferanten, Speditionen, Fulfillment-Dienstleistern, Agenturen, Softwareanbietern sowie Marktplatz- und Werbegebühren gehen alle im B2B ein. Ab dem 01.01.2027 werden immer mehr dieser Rechnungen als E-Rechnung kommen — und Sie müssen sie seit 2025 ohnehin empfangen und verarbeiten können.
Die Ausgangsseite betrifft Sie, sobald Sie an Geschäftskunden verkaufen. Wenn ein Gewerbetreibender bei Ihnen einkauft und eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer bekommt, ist das ein B2B-Umsatz — und fällt ab Ihrem jeweiligen Stichtag unter die Ausstellungspflicht.
Für den reinen B2C-Verkauf an Verbraucher ändert sich zunächst nichts. Das entbindet Sie aber nicht davon, Ihre Systeme so aufzustellen, dass B2B-Vorgänge korrekt behandelt werden.
Der praktische Rat: Trennen Sie in Ihrer Buchhaltung von Anfang an sauber zwischen B2C- und B2B-Ausgangsrechnungen. Wer diese Unterscheidung erst 2027 einführt, hat dann doppelten Aufwand.
Hilfreich ist dabei ein sauberes kanalübergreifendes Controlling. Wenn MarketplAIce Ihnen Umsätze und Deckungsbeiträge je Artikel über Temu, Amazon und weitere Kanäle in einer Ansicht zeigt, sehen Sie B2B- und B2C-Anteile deutlich früher als im Jahresabschluss.
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Archivierung und GoBD: der unterschätzte Teil
Die Formatfrage ist schnell geklärt. Die Aufbewahrung ist der Teil, an dem in der Praxis mehr schiefgeht.
Grundsatz: Der strukturierte Teil der E-Rechnung ist das Original und muss in dieser Form aufbewahrt werden. Ein Ausdruck oder ein separat gespeichertes PDF ersetzt die XML-Datei nicht. Wer nur die lesbare Ansicht archiviert, hat das Original nicht aufbewahrt.
Die GoBD verlangen zudem Unveränderbarkeit, Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit. Eine XML-Datei in einem normalen Ordner auf dem Firmenrechner erfüllt das in der Regel nicht, weil sie jederzeit überschrieben oder gelöscht werden könnte.
Praktisch heißt das: Sie brauchen ein Archiv- oder Dokumentenmanagementsystem, das revisionssicher speichert und einen Änderungsverlauf führt. Viele Buchhaltungs- und ERP-Lösungen bringen das mit, aber nicht alle — prüfen Sie das aktiv.
Achten Sie außerdem auf die Zuordnung. Jede archivierte Rechnung muss auffindbar und dem Buchungsvorgang zuordenbar sein. Bei mehreren hundert Eingangsrechnungen pro Monat ist eine saubere Ablagestruktur kein Luxus, sondern Voraussetzung für eine reibungslose Prüfung.
Klären Sie die konkrete Ausgestaltung mit Ihrem Steuerberater. Die Anforderungen sind formal, und ein einmal falsch aufgesetztes Archiv lässt sich nachträglich nur mit Aufwand korrigieren.
In 6 Schritten auf die E-Rechnung umstellen
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Ist-Stand erfassen. Listen Sie auf, wie Sie heute Rechnungen erstellen und empfangen, welche Software beteiligt ist und wo die Belege liegen. Ohne diesen Überblick planen Sie ins Blaue.
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Eigene Frist bestimmen. Prüfen Sie Ihren voraussichtlichen Umsatz 2026. Liegt er über 800.000 €, gilt für Sie die Ausstellungspflicht ab 01.01.2027, andernfalls spätestens ab 01.01.2028 — die Empfangsfähigkeit gilt bereits seit 2025.
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Empfangsweg absichern. Richten Sie einen definierten Eingangskanal für E-Rechnungen ein, idealerweise ein eigenes Postfach, das direkt in Ihre Buchhaltung einliest. Stellen Sie sicher, dass strukturierte Dateien nicht von Filtern blockiert werden.
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Format festlegen und mit Partnern abstimmen. Entscheiden Sie sich für XRechnung oder ZUGFeRD ab Profil EN 16931 und klären Sie mit Ihren wichtigsten Lieferanten und Geschäftskunden, was diese verarbeiten können.
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Software und Archivierung einrichten. Prüfen Sie, ob Ihr Rechnungsprogramm das gewählte Format normkonform erzeugt und ob Ihr Archiv den GoBD-Anforderungen an Unveränderbarkeit und Auffindbarkeit genügt. Testen Sie den kompletten Durchlauf mit echten Belegen.
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Prozess dokumentieren und Team schulen. Halten Sie in einer Verfahrensdokumentation fest, wie Rechnungen entstehen, geprüft, gebucht und archiviert werden. Weisen Sie Ihr Team ein, damit nicht doch wieder PDFs im E-Mail-Postfach versanden.
Typische Stolperfallen in der Praxis
Die erste Falle ist die Annahme, ein PDF reiche aus. Es reicht nicht — weder als Ausgangsrechnung im pflichtigen B2B noch als Archivoriginal einer empfangenen E-Rechnung. Diese Verwechslung ist der häufigste Fehler überhaupt.
Die zweite Falle sind Spamfilter und Anhang-Beschränkungen. XML-Dateien werden von manchen Mailservern als verdächtig eingestuft oder gar nicht zugestellt. Wenn Sie nicht empfangen können, verletzen Sie eine seit 2025 bestehende Pflicht — ohne es zu merken.
Die dritte Falle ist das falsche ZUGFeRD-Profil. Nicht jedes ZUGFeRD ist normkonform. Prüfen Sie, ob Ihr System mindestens Profil EN 16931 ausgibt, bevor Sie sich in Sicherheit wiegen.
Die vierte Falle betrifft Marktplatz- und Werbegebühren. Diese Abrechnungen laufen oft über Selbstabrechnungsverfahren oder Downloadportale statt über klassischen Rechnungsversand. Klären Sie, wie diese Belege künftig bereitgestellt werden und wie sie in Ihr Archiv kommen.
Die fünfte Falle ist die Umsatzschwelle. Wer 2026 knapp über 800.000 € landet, muss zum 01.01.2027 liefern — und merkt das oft erst, wenn der Jahresabschluss steht. Beobachten Sie Ihren Umsatz deshalb laufend statt rückblickend, idealerweise aggregiert über alle Kanäle.
Wie Sie die Umstellung mit Ihrer Buchhaltung verzahnen
Die E-Rechnung ist kein isoliertes Formatthema, sondern greift in Ihre gesamte Belegverarbeitung ein. Je früher Sie das zusammendenken, desto weniger Doppelarbeit entsteht.
Beginnen Sie beim Kontenrahmen und der Belegzuordnung. Wenn strukturierte Daten automatisch eingelesen werden, entfaltet das nur dann Nutzen, wenn Buchungsregeln und Lieferantenstammdaten sauber gepflegt sind. Ansonsten sortieren Sie weiterhin manuell.
Klären Sie die Schnittstelle zu Ihrem Steuerberater. Die meisten Kanzleien arbeiten mit etablierten Übergabewegen, und es ist deutlich effizienter, sich an einen funktionierenden Weg anzuschließen, als eigene Exporte zu bauen. Wie das konkret aussehen kann, beschreibt der Beitrag zur Temu-Buchhaltung mit DATEV.
Denken Sie auch an die umsatzsteuerliche Seite. Rechnungsstellung, Steuerausweis und Meldepflichten hängen zusammen, und Fehler an einer Stelle wirken sich auf die anderen aus. Eine Einordnung dazu finden Sie unter Umsatzsteuer und Rechnungen auf Temu.
Und planen Sie Pufferzeit ein. Rechnen Sie damit, dass die erste Testphase Fehler zutage fördert, die Sie mit Ihrem Softwareanbieter klären müssen. Wer erst im Dezember 2026 anfängt, hat diese Zeit nicht.
Halten Sie in dieser Phase das operative Geschäft stabil. Wenn Repricing, Listing-Optimierung und prädiktive Gebotssteuerung über MarketplAIce automatisiert laufen, bindet die Systemumstellung keine Kapazität, die Ihnen im Tagesgeschäft fehlt.
FAQ
Ab wann muss ich E-Rechnungen ausstellen?
Ab dem 01.01.2027, wenn Ihr Vorjahresumsatz (2026) über 800.000 € liegt. Unternehmen bis 800.000 € Vorjahresumsatz dürfen bis zum 31.12.2027 weiter anders fakturieren. Ab dem 01.01.2028 gilt die Pflicht für alle inländischen Unternehmen im B2B.
Muss ich E-Rechnungen schon jetzt empfangen können?
Ja. Seit dem 01.01.2025 müssen inländische Unternehmen E-Rechnungen im B2B empfangen können. Diese Pflicht gilt unabhängig von der Unternehmensgröße und unabhängig von den Übergangsfristen für die Ausstellung.
Ist ein PDF eine E-Rechnung?
Nein. Ein PDF ist eine „sonstige Rechnung", weil es keine strukturierten, maschinell auswertbaren Daten enthält. Eine E-Rechnung liegt nur in einem strukturierten Format wie XRechnung oder ZUGFeRD ab Profil EN 16931 vor.
Betrifft die Pflicht meine Verkäufe an Privatkunden?
Nein. Die Pflicht betrifft inländische B2B-Umsätze, also Rechnungen zwischen Unternehmen. Rechnungen an private Endkunden sind nicht erfasst — für den typischen Temu-Verkauf an Verbraucher ändert sich auf der Ausgangsseite zunächst nichts.
Wie muss ich E-Rechnungen archivieren?
Der strukturierte Teil ist das Original und muss in dieser Form aufbewahrt werden. Ein Ausdruck oder ein separates PDF genügt nicht. Zusätzlich gelten die GoBD-Anforderungen an Unveränderbarkeit, Vollständigkeit und Auffindbarkeit — dafür brauchen Sie in der Regel ein revisionssicheres Archivsystem.
Was ist mit Marktplatz- und Werbegebühren?
Diese Abrechnungen laufen häufig über Portale oder Selbstabrechnungsverfahren statt über klassischen Rechnungsversand. Klären Sie mit den jeweiligen Anbietern, in welchem Format die Belege künftig bereitgestellt werden und wie sie in Ihr Archiv gelangen.
Ersetzt dieser Artikel eine Steuerberatung?
Nein. Dies ist eine allgemeine Einordnung des gesetzlichen Rahmens nach § 14 UStG i. V. m. § 27 UStG. Ihre konkrete Situation, insbesondere die Umsatzschwelle, die Systemauswahl und die Archivierung, sollten Sie mit Ihrem Steuerberater klären.
Während Sie die Buchhaltung umstellen, sollten Preise und Gebote weiterlaufen. MarketplAIce automatisiert Repricing, Listing-Optimierung und prädiktive Gebotssteuerung über alle Kanäle. Jetzt 14 Tage kostenlos testen oder Tarife unter /de/preise vergleichen.
Über den Autor
Jorginho Engelmeyer ist Gründer von MarketplAIce und Geschäftsführer der AMZ+ Consulting GmbH. Er arbeitet seit über acht Jahren mit Händlern und Agenturen im DACH-Raum an Amazon Advertising und Marktplatz-Operations. Dieser Beitrag ist keine Steuerberatung — klären Sie Ihren individuellen Fall mit Ihrem Steuerberater.