EU Data Act 2026: Pflichten für Marktplatz-Händler ab September
Der EU Data Act bringt ab 12.09.2026 Access-by-Design-Pflichten für vernetzte Produkte und Cloud-Wechsel. So prüfen Sie, ob Ihr Marktplatz-Geschäft betroffen ist.

Die Kurzfassung: Die zentralen Pflichten des EU Data Act gelten bereits seit dem 12. September 2025 – wer vernetzte Produkte verkauft (Smart-Home-Geräte, Wearables, IoT-Zubehör) oder digitale Dienste anbietet, muss Nutzern Zugriff auf die dabei entstehenden Daten geben und faire Wechselbedingungen bei Cloud-Diensten ermöglichen. Ab dem 12. September 2026 endet zusätzlich die Übergangsfrist für die sogenannte Access-by-Design-Pflicht: Neu in Verkehr gebrachte vernetzte Produkte und zugehörige Dienste müssen den Datenzugriff bereits im Produktdesign vorsehen. Kleine Unternehmen unter 50 Mitarbeitenden oder 10 Millionen Euro Umsatz sind von der Datenherausgabepflicht ausgenommen, größere Amazon-, Otto- und Kaufland-Händler mit vernetzter Hardware im Sortiment aber nicht. MarketplAIce hilft, betroffene Produktkategorien im Sortiment zu identifizieren und Compliance-Aufgaben priorisiert abzuarbeiten.
Was der Data Act für Marktplatz-Händler bedeutet
Der EU Data Act (Verordnung (EU) 2023/2854) reguliert, wer auf die Daten zugreifen darf, die bei der Nutzung vernetzter Produkte und verbundener Dienste entstehen. Für den klassischen Marktplatz-Handel sind zwei Gruppen unmittelbar betroffen. Erstens Hersteller und Verkäufer von vernetzten Produkten – dazu zählen längst nicht nur offensichtliche IoT-Geräte, sondern auch Saugroboter, smarte Steckdosen, vernetzte Fitnessgeräte, Wearables oder Smart-Home-Beleuchtung, wie sie in großer Zahl auf Amazon, Otto und Kaufland verkauft werden. Zweitens Anbieter verbundener Dienste, etwa Cloud-Speicher oder App-Backends, die zu diesen Produkten gehören.
Nutzer solcher Produkte haben seit September 2025 das Recht, die entstehenden Nutzungsdaten einzusehen und sie auf Wunsch an Dritte weiterzugeben – etwa an einen Reparaturdienstleister oder einen alternativen App-Anbieter. Gleichzeitig regelt der Data Act faire Wechselbedingungen bei Cloud-Diensten: Anbieter müssen den Wechsel zu einem anderen Cloud-Anbieter technisch erleichtern und dürfen dafür ab 2027 keine Wechselentgelte mehr verlangen. Für Händler, die eigene Apps oder Cloud-Backends zu ihren vernetzten Produkten betreiben, ist das ein handfester Umbau der Produktarchitektur, kein reines Rechtsthema.
In 6 Schritten den eigenen Data-Act-Bedarf prüfen
- Sortiment nach vernetzten Produkten filtern. Prüfen Sie systematisch, welche Ihrer Amazon-, Otto- und Kaufland-Listings Produkte mit App-Anbindung, Bluetooth, WLAN oder SIM-Konnektivität betreffen.
- Unternehmensgröße gegen die Ausnahmeregel prüfen. Kleine Unternehmen unter 50 Beschäftigten und 10 Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme sind von der Datenherausgabepflicht ausgenommen – dokumentieren Sie, ob diese Schwelle greift.
- Bestehende Produktdatenzugänge auditieren. Klären Sie für jede betroffene Produktlinie, ob Nutzer aktuell überhaupt technisch auf ihre Nutzungsdaten zugreifen können.
- Access-by-Design für Neuprodukte einplanen. Für Produkte, die ab dem 12. September 2026 neu in Verkehr gebracht werden, muss der Datenzugriff bereits im Design vorgesehen sein – das betrifft Entwicklung, nicht nur Rechtstexte.
- Cloud-Verträge auf Wechselklauseln prüfen. Wenn Sie eigene Cloud-Dienste für vernetzte Produkte nutzen oder anbieten, prüfen Sie Kündigungs- und Datenmigrationsklauseln in bestehenden Verträgen.
- Zuständigkeit für Durchsetzung klären. In Deutschland übernimmt die Bundesnetzagentur die zentrale Durchsetzungs- und Koordinierungsrolle für Data-Act-Pflichten – Verstöße können dort gemeldet werden und von dort geprüft werden.
Warum das Thema für Multichannel-Händler unterschätzt wird
Viele Amazon-, Otto- und Kaufland-Händler denken beim Data Act zuerst an Cloud-Konzerne und übersehen, dass sie selbst als Verkäufer vernetzter Hardware in die Pflicht genommen werden können. Wer etwa Saugroboter, smarte Wetterstationen oder vernetzte Fitnesstracker über mehrere Marktplätze vertreibt, muss für jedes betroffene Produkt klären, welche Daten anfallen, wer Zugriff verlangen kann und wie dieser Zugriff technisch bereitgestellt wird. Das betrifft nicht nur Eigenmarken-Hersteller, sondern auch Re-Seller, die white-gelabelte vernetzte Produkte unter eigenem Namen listen – die Herstellerpflicht kann je nach Vertragslage auf den Verkäufer durchschlagen.
Ein zweiter unterschätzter Punkt ist die Cloud-Wechselklausel. Viele Multichannel-Händler nutzen externe SaaS-Tools für Repricing, Lagerbestandssynchronisation oder Kundenkommunikation, die selbst wiederum auf Cloud-Infrastruktur aufbauen. Der Data Act zwingt Cloud-Anbieter zu technisch einfacheren Wechselmöglichkeiten – das kann mittelfristig auch die Verhandlungsposition von Händlern gegenüber ihren eigenen Softwarelieferanten verbessern, wenn Migrationskosten sinken.
Bußgeldrisiko und Priorisierung
Anders als bei vielen produktbezogenen EU-Verordnungen drohen beim Data Act keine pauschalen Bußgeldkataloge nach dem Muster von GPSR oder ElektroG, sondern die Durchsetzung liegt bei den nationalen Behörden – in Deutschland bei der Bundesnetzagentur. Das senkt kurzfristig nicht das Risiko, verschiebt aber den Zeitpunkt möglicher Prüfungen: Erfahrungsgemäß beginnen Behörden mit Stichproben bei größeren, sichtbaren Marktteilnehmern. Wer als Amazon- oder Otto-Händler mit vernetzter Hardware im sechs- oder siebenstelligen Umsatzbereich unterwegs ist, sollte den 12. September 2026 als harten Stichtag für die Access-by-Design-Pflicht bei neuen Produkten behandeln, statt auf die erste Behördenanfrage zu warten.
Praktische Priorisierung für die nächsten Wochen
Am sinnvollsten ist ein zweistufiges Vorgehen: Zuerst eine reine Bestandsaufnahme, welche aktiven Listings überhaupt vernetzte Produkte betreffen – bei einem breiten Multichannel-Sortiment über Amazon, Otto, Kaufland, eBay und Temu kann das schnell mehrere Dutzend ASINs oder Artikelnummern umfassen. Danach eine Bewertung, ob die Ausnahmeregel für kleine Unternehmen greift oder nicht. Erst im dritten Schritt lohnt sich eine detaillierte technische Prüfung der Datenzugriffe pro Produktlinie. MarketplAIce kann dabei helfen, betroffene Produktkategorien im Sortiment automatisch zu markieren und den Compliance-Status kanalübergreifend zu dokumentieren, statt dass jeder Marktplatz einzeln geprüft werden muss.
Konkrete Produktbeispiele aus dem Marktplatz-Alltag
Um die Reichweite des Data Act greifbar zu machen, lohnt sich ein Blick auf typische Kategorien im Amazon-, Otto- und Kaufland-Sortiment. Vernetzte Saugroboter und Wischroboter erfassen detaillierte Grundrissdaten der Wohnung, smarte Wetterstationen und Bewässerungscomputer sammeln Standort- und Nutzungsdaten, vernetzte Fitnesstracker und Smartwatches erzeugen Gesundheits- und Bewegungsprofile, und smarte Steckdosen oder Heizkörperthermostate protokollieren Energieverbrauchsmuster über Monate. Jede dieser Kategorien fällt grundsätzlich unter die Data-Act-Definition eines vernetzten Produkts, sobald Nutzungsdaten erfasst und über eine App oder einen Cloud-Dienst zugänglich gemacht werden. Wer in mehreren dieser Kategorien über verschiedene Marktplätze verkauft, sollte nicht pro Marktplatz, sondern pro Produktlinie prüfen, welche Datenzugriffsrechte bereits bestehen und welche noch fehlen.
Ein oft übersehener Sonderfall betrifft Eigenmarken-Händler, die Hardware bei einem Auftragsfertiger produzieren lassen und unter eigenem Namen vertreiben. Hier muss vertraglich geklärt werden, wer die Data-Act-Pflichten gegenüber dem Endkunden trägt – der Auftragsfertiger als technischer Hersteller der App- und Cloud-Infrastruktur oder der Händler als rechtlich auftretende Marke. Diese Klärung sollte in bestehende und neue Lieferantenverträge aufgenommen werden, bevor die Übergangsfrist am 12. September 2026 endet.
Verhältnis zu DSGVO und anderen Datenschutzpflichten
Der Data Act ersetzt die DSGVO nicht, sondern ergänzt sie um ein zusätzliches Zugriffs- und Portabilitätsrecht, das über personenbezogene Daten hinausgeht und auch reine Maschinen- und Nutzungsdaten erfasst. Für Händler bedeutet das in der Praxis zwei parallele Prüfspuren: Die DSGVO-Prüfung, ob personenbezogene Daten rechtmäßig verarbeitet werden, und die Data-Act-Prüfung, ob Nutzer technisch auf ihre Produktdaten zugreifen und diese an Dritte weitergeben können. Beide Prüfungen sollten nicht isoliert voneinander laufen, weil sich Datenkategorien häufig überschneiden – etwa wenn Standortdaten eines vernetzten Produkts gleichzeitig personenbezogen und Data-Act-relevant sind. Unternehmen, die bereits eine funktionierende DSGVO-Dokumentation führen, können diese Struktur meist um eine zusätzliche Data-Act-Spalte erweitern, statt komplett neu aufzusetzen.
Zeitplan für die kommenden Monate
Zwischen dem heutigen Stand und dem 12. September 2026 bleiben nur noch wenige Monate, um die Access-by-Design-Pflicht für neue Produkte technisch umzusetzen. Realistischerweise sollte die Bestandsaufnahme betroffener Produktlinien im September und Oktober abgeschlossen sein, damit im vierten Quartal noch Zeit für technische Anpassungen an Produktdesign oder App-Schnittstellen bleibt. Wer Neuprodukte für das Weihnachtsgeschäft 2026 plant, sollte die Data-Act-Konformität bereits in die Produktentwicklung integrieren, statt sie erst kurz vor Launch nachträglich zu prüfen.
Internationale Einordnung und Ausblick auf 2027
Der Data Act ist Teil eines größeren EU-Regulierungspakets zur Datenwirtschaft, zu dem auch der Data Governance Act und langfristig weitere Cloud- und KI-bezogene Vorgaben gehören. Für Marktplatz-Händler mit Geschäft in mehreren EU-Ländern ist wichtig zu wissen, dass der Data Act als Verordnung unmittelbar in allen Mitgliedstaaten gilt, ohne dass jedes Land ein eigenes Umsetzungsgesetz braucht – anders als bei Richtlinien wie CCD2. Das bedeutet aber nicht, dass die Durchsetzung überall identisch verläuft: Jeder Mitgliedstaat benennt eigene zuständige Behörden und legt eigene Bußgeldrahmen fest. Wer über Amazon, Otto und Kaufland auch grenzüberschreitend in die Niederlande, nach Spanien oder nach Polen verkauft, sollte deshalb nicht automatisch davon ausgehen, dass die deutsche Auslegung eins zu eins für andere Länder gilt.
Ab 2027 entfällt zusätzlich die Möglichkeit für Cloud-Anbieter, Wechselentgelte für den Anbieterwechsel zu verlangen – ein Datum, das schon jetzt in Vertragsverhandlungen mit Cloud- und SaaS-Anbietern berücksichtigt werden sollte. Wer aktuell mehrjährige Verträge mit Cloud-Anbietern für eigene Produkt-Apps oder Backend-Infrastruktur abschließt, sollte Ausstiegsklauseln so gestalten, dass sie mit der ab 2027 verschärften Rechtslage kompatibel sind, statt sich in Altverträgen ungünstige Konditionen für mehrere Jahre zu sichern.
FAQ
Seit wann gilt der EU Data Act?
Die zentralen Pflichten gelten seit dem 12. September 2025; für die Access-by-Design-Pflicht bei vernetzten Produkten läuft eine Übergangsfrist bis zum 12. September 2026.
Welche Produkte gelten als "vernetzt" im Sinne des Data Act?
Alle Produkte, die Daten über ihre Nutzung erfassen und diese Daten über einen verbundenen Dienst, eine App oder eine Cloud-Anbindung übertragen können – von Saugrobotern über Wearables bis zu smarten Haushaltsgeräten.
Sind kleine Amazon- oder Otto-Händler ausgenommen?
Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und unter 10 Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme sind von der Pflicht zur Datenherausgabe ausgenommen, Kleinstunternehmen ebenfalls.
Wer setzt den Data Act in Deutschland durch?
Die Bundesnetzagentur ist als zentrale Durchsetzungs- und Koordinierungsbehörde für die Pflichten aus dem Data Act zuständig.
Muss ich als Re-Seller vernetzter Produkte selbst handeln?
Das hängt von der Vertragslage mit dem Hersteller ab; wenn Sie Produkte unter eigenem Namen oder eigener Marke vertreiben, kann die Herstellerpflicht auf Sie durchschlagen.
Betrifft der Data Act auch meine Repricing- oder ERP-Software?
Indirekt ja, wenn diese Tools auf Cloud-Infrastruktur mit Wechselklauseln basieren – die neuen Portabilitätsregeln können mittelfristig Ihre Verhandlungsposition bei Softwarewechseln verbessern.
Was passiert, wenn ich die Access-by-Design-Pflicht bei neuen Produkten ignoriere?
Ab dem 12. September 2026 können neu in Verkehr gebrachte vernetzte Produkte ohne eingebauten Datenzugriff von den zuständigen Behörden beanstandet werden; die konkrete Sanktionshöhe legen die Mitgliedstaaten national fest.
Über den Autor
Jorginho Engelmeyer ist Gründer von MarketplAIce und beschäftigt sich seit über acht Jahren mit Amazon Advertising und marktplatzübergreifender Verkaufsstrategie. Mehr über seine Arbeit finden Sie auf der Expertise-Seite.
Mit MarketplAIce behalten Sie regulatorische Fristen wie den EU Data Act kanalübergreifend im Blick. Testen Sie MarketplAIce jetzt 14 Tage kostenlos oder werfen Sie einen Blick auf unsere Preise.