Kaufland Kosmetikverordnung 2026: CPNP-Meldepflicht
Wer als Kaufland-Händler eigene Kosmetikmarken verkauft, wird zur verantwortlichen Person nach EU-Kosmetikverordnung — mit CPNP-Meldepflicht. So gehen Sie vor.

Die Kurzfassung: Kosmetische Mittel dürfen in der EU nur verkauft werden, wenn eine "verantwortliche Person" im Sinne der EU-Kosmetikverordnung (EG) Nr. 1223/2009 benannt ist, die das Produkt vor dem Inverkehrbringen über das CPNP-Portal der EU-Kommission notifiziert. In der Regel ist das der Hersteller. Sobald Sie als Kaufland-Händler jedoch ein Kosmetikprodukt unter eigener Marke verkaufen oder als erster Importeur ohne EU-ansässigen Hersteller auftreten, werden Sie selbst zur verantwortlichen Person — mit voller Haftung für Sicherheitsbewertung, Produktinformationsdatei und CPNP-Notifizierung. Wer das übersieht, riskiert nicht nur ein gesperrtes Kaufland-Listing, sondern auch persönliche Haftung bei Produktschäden. Dieser Beitrag erklärt, wann Sie betroffen sind und wie Sie die Notifizierung strukturiert angehen.
Was die EU-Kosmetikverordnung von Ihnen verlangt
Die EU-Kosmetikverordnung regelt, dass jedes kosmetische Mittel — von der Gesichtscreme bis zum Duschgel — vor dem Verkauf in der EU eine benannte verantwortliche Person braucht. Diese Person trägt die Verantwortung für die Produktsicherheit, muss eine Sicherheitsbewertung durch einen qualifizierten Sicherheitsbewerter erstellen lassen, eine Produktinformationsdatei (PIF) mit allen relevanten Unterlagen pflegen und das Produkt über das CPNP (Cosmetic Product Notification Portal) der EU-Kommission notifizieren, bevor es in Verkehr gebracht wird.
In den meisten Fällen übernimmt der Hersteller diese Rolle automatisch. Problematisch wird es, wenn Sie als Kaufland-Händler ein Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke verkaufen — dann gelten Sie laut Verordnung als verantwortliche Person, unabhängig davon, wer das Produkt tatsächlich hergestellt hat. Das Gleiche gilt, wenn Sie Kosmetik aus einem Nicht-EU-Land importieren und kein in der EU ansässiger Hersteller die Rolle übernimmt.
Zur Produktinformationsdatei gehören neben der Sicherheitsbewertung auch eine genaue Beschreibung des kosmetischen Mittels, Angaben zur Herstellungsmethode und eine Erklärung zur guten Herstellungspraxis. Diese Datei muss den zuständigen Behörden auf Verlangen jederzeit zur Verfügung gestellt werden können, in der Praxis meist innerhalb weniger Werktage. Wer diese Unterlagen nicht griffbereit hat, riskiert bereits bei einer Routinekontrolle Verzögerungen, selbst wenn das Produkt inhaltlich völlig unbedenklich ist.
Wann Sie als Kaufland-Händler betroffen sind
Drei Konstellationen lösen die eigene Notifizierungspflicht typischerweise aus: Erstens der klassische Private-Label-Fall, bei dem Sie eine White-Label-Kosmetik unter eigener Marke auf Kaufland verkaufen. Zweitens der Direktimport aus Ländern außerhalb der EU, etwa wenn Sie Kosmetikprodukte direkt bei einem Hersteller in Asien beziehen, ohne dass dieser eine EU-Vertretung hat. Drittens Fälle, in denen Sie ein bestehendes Produkt umetikettieren oder unter neuem Namen vertreiben — auch das kann rechtlich als eigenständiges Inverkehrbringen gewertet werden.
Reiner Weiterverkauf von Markenware eines EU-ansässigen Herstellers löst dagegen in der Regel keine eigene Notifizierungspflicht aus, da der Hersteller bereits als verantwortliche Person registriert ist.
Eine Zwischenkategorie, die häufig übersehen wird, sind sogenannte Kontraktfertigungen, bei denen ein Lohnhersteller die Rezeptur entwickelt und produziert, das fertige Produkt aber ausschließlich unter Ihrer Marke verkauft wird. In diesem Fall bleibt die Notifizierungspflicht bei Ihnen als Markeninhaber, selbst wenn der Lohnhersteller die technische Rezeptur- und Sicherheitsexpertise mitbringt. Klären Sie deshalb vertraglich mit jedem Lohnhersteller eindeutig, wer welche Nachweise liefert und wer die formale CPNP-Notifizierung tatsächlich durchführt — im Zweifel bleibt die Pflicht sonst unbemerkt bei Ihnen liegen.
Praxisbeispiel: Eigenmarke Gesichtscreme
Eine Kaufland-Händlerin lässt bei einem Lohnhersteller in einem EU-Nachbarland eine Gesichtscreme unter eigener Marke produzieren. Weil die Rezeptur vom Lohnhersteller stammt, geht sie davon aus, dass dieser automatisch die Rolle der verantwortlichen Person übernimmt. Tatsächlich gilt jedoch: Da das Produkt unter ihrer eigenen Marke verkauft wird, ist rechtlich sie selbst die verantwortliche Person — unabhängig davon, wer die Creme tatsächlich herstellt.
Ohne eigene CPNP-Notifizierung und Sicherheitsbewertung verstößt sie damit gegen geltendes Recht, selbst wenn die Rezeptur des Lohnherstellers unbedenklich ist. Erst mit einer eigenen Notifizierung über das CPNP-Portal, gestützt auf eine Sicherheitsbewertung durch einen qualifizierten Bewerter, ist der Verkauf rechtssicher. Dieser Fall zeigt: Die Herkunft der Rezeptur schützt nicht automatisch vor eigener Verantwortung, sobald die Marke wechselt.
Was bei fehlender Notifizierung tatsächlich passiert
Anders als bei manchen anderen Compliance-Themen ist die Kosmetikverordnung besonders unnachgiebig, weil sie direkt die Gesundheit von Verbrauchern betrifft. Marktüberwachungsbehörden können bei Verdacht auf fehlende Notifizierung Proben anfordern und im Zweifel den Vertrieb vorläufig untersagen, bis die Unterlagen nachgereicht sind. Für Kaufland-Händler bedeutet ein solcher Vorgang nicht nur einen sofortigen Umsatzausfall für das betroffene Produkt, sondern häufig auch eine genauere Prüfung des gesamten übrigen Kosmetiksortiments durch die Plattform.
In 5 Schritten zur CPNP-konformen Kosmetiklinie
- Rolle klären: Prüfen Sie pro Kosmetikprodukt, ob Sie als Verkäufer, Importeur oder Markeninhaber auftreten und ob bereits eine verantwortliche Person benannt ist.
- Sicherheitsbewertung einholen: Beauftragen Sie bei Eigenmarken einen qualifizierten Sicherheitsbewerter für die vorgeschriebene Produktsicherheitsbewertung.
- Produktinformationsdatei anlegen: Stellen Sie Rezeptur, Testberichte, Kennzeichnung und Sicherheitsbewertung in einer PIF zusammen, die im Beanstandungsfall sofort verfügbar sein muss.
- CPNP-Notifizierung durchführen: Melden Sie das Produkt vor dem ersten Verkauf über das CPNP-Portal der EU-Kommission an.
- Kaufland-Kategoriefreigabe abgleichen: Halten Sie die Notifizierungsnummer und relevante Unterlagen bereit, falls Kaufland im Rahmen der Sortimentsfreigabe Nachweise anfordert.
Warum das Thema auf Kaufland besonders relevant ist
Kaufland hat sein Drogerie- und Beauty-Sortiment in den vergangenen Jahren gezielt ausgebaut, auch über internationale Verkäufer aus mehreren europäischen Ländern. Gerade bei Eigenmarken im Beauty-Bereich, die günstiger produziert und mit höherer Marge verkauft werden sollen, ist die Versuchung groß, die formalen Anforderungen der Notifizierung zu unterschätzen. Dabei drohen bei Verstößen nicht nur Bußgelder, sondern auch persönliche Haftung als verantwortliche Person, falls ein Produkt gesundheitliche Schäden verursacht.
Diese persönliche Haftung unterscheidet die Kosmetikverordnung von vielen anderen Compliance-Themen im Marktplatzgeschäft. Während etwa bei fehlerhaften Zolldokumenten meist zunächst finanzielle Sanktionen drohen, kann bei Kosmetikprodukten im Schadensfall eine direkte zivilrechtliche Haftung gegenüber geschädigten Kunden entstehen. Wer als verantwortliche Person auftritt, ohne die vorgeschriebene Sicherheitsbewertung tatsächlich durchgeführt zu haben, trägt dieses Risiko in voller Höhe selbst — eine Versicherung schützt hier nur, wenn die formalen Grundpflichten überhaupt erfüllt wurden.
MarketplAIce hilft Ihnen, Compliance-relevante Fristen und Kategoriefreigaben über Kaufland hinaus auch für andere Marktplätze zentral zu verwalten, statt jede Produktlinie einzeln manuell nachzuhalten.
Der Unterschied zur allgemeinen Produktsicherheitsverordnung GPSR
Kaufland-Händler kennen die allgemeine Produktsicherheitsverordnung GPSR bereits, die für nahezu alle Konsumgüter einen EU-Verantwortlichen und eine Risikobewertung vorschreibt. Die EU-Kosmetikverordnung ist ein eigenständiges, älteres und deutlich spezifischeres Regelwerk, das zusätzlich zur GPSR gilt und eigene, striktere Anforderungen an Sicherheitsbewertung und Notifizierung stellt. Für Kosmetikprodukte reicht die Erfüllung der GPSR allein nicht aus — Sie brauchen zwingend zusätzlich eine verantwortliche Person nach Kosmetikverordnung und eine CPNP-Notifizierung.
Diese Doppelstruktur führt in der Praxis häufig zu Verwirrung: Ein Händler erfüllt die GPSR-Anforderungen gewissenhaft, vergisst aber die separate CPNP-Notifizierung, weil er annimmt, die allgemeine Produktsicherheitsprüfung decke bereits alles ab. Eine gemeinsame Checkliste, die beide Regelwerke explizit auflistet, verhindert diese Lücke zuverlässiger als eine allgemeine Compliance-Prüfung ohne konkrete Kosmetik-Unterpunkte.
Wie lange die Notifizierung dauert und was sie kostet
Die CPNP-Notifizierung selbst ist ein digitaler, kostenloser Verwaltungsakt über das Portal der EU-Kommission und lässt sich innerhalb weniger Stunden abschließen, sobald die notwendigen Produktdaten vorliegen. Der eigentliche Zeit- und Kostenaufwand entsteht vorgelagert bei der Sicherheitsbewertung durch einen qualifizierten Sicherheitsbewerter, die je nach Produktkomplexität von wenigen hundert bis zu mehreren tausend Euro kosten kann. Für Händler mit mehreren ähnlichen Produkten derselben Rezepturfamilie lässt sich dieser Aufwand oft bündeln, was die Kosten pro Einzelprodukt spürbar senkt.
FAQ
Wer gilt als verantwortliche Person nach EU-Kosmetikverordnung?
In der Regel der Hersteller. Verkaufen Sie ein Produkt jedoch unter eigenem Namen oder eigener Marke, gelten Sie selbst als verantwortliche Person mit voller Haftung.
Was ist das CPNP-Portal?
Das Cosmetic Product Notification Portal ist die elektronische Plattform der EU-Kommission, über die kosmetische Mittel vor dem Inverkehrbringen notifiziert werden müssen.
Muss ich als Weiterverkäufer fremder Marken selbst notifizieren?
In der Regel nicht, solange der Hersteller bereits als verantwortliche Person registriert ist und Sie das Produkt unverändert weiterverkaufen.
Was gehört in die Produktinformationsdatei?
Rezepturangaben, Sicherheitsbewertung, Testberichte, Kennzeichnungsentwurf und Nachweise zur Herstellungspraxis — sie muss im Beanstandungsfall sofort vorgelegt werden können.
Was passiert bei fehlender CPNP-Notifizierung?
Neben Bußgeldern nach nationalem Recht drohen eine Sperrung des Kaufland-Listings und im Schadensfall persönliche Haftung als verantwortliche Person.
Gilt die Notifizierungspflicht auch für kleine Chargen oder Testprodukte?
Ja, die Menge spielt keine Rolle. Entscheidend ist, ob das Produkt in der EU in Verkehr gebracht wird.
Kann ich die Rolle der verantwortlichen Person an einen Dienstleister auslagern?
Ja, spezialisierte Dienstleister und Kosmetik-Berater können die Rolle der verantwortlichen Person gegen Gebühr übernehmen, wenn Sie diese Verantwortung nicht selbst tragen möchten.
Über den Autor
Jorginho Engelmeyer ist Gründer von MarketplAIce und beschäftigt sich seit über acht Jahren mit Amazon Advertising, Multichannel-Vertrieb und Marktplatz-Compliance. Mehr über ihn und sein Team finden Sie unter /expertise.
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