eBay GPSR 2026: Produktsicherheitsverordnung für Händler
eBay GPSR 2026: Welche Pflichtangaben Art. 19 vorschreibt, wie Sie diese im Verkäuferportal hinterlegen und wie Sie Bußgelder bis 100.000 EUR vermeiden.

Die Kurzfassung: Die GPSR (General Product Safety Regulation, EU 2023/988) verpflichtet auch eBay-Händler seit Dezember 2024 zu vier Pflichtangaben pro Produktangebot: Herstellerangaben, EU-Verantwortlicher bei Nicht-EU-Herstellern, Produktidentifikatoren und Warnhinweise. Diese Angaben müssen direkt im Angebot sichtbar sein – ein Link auf Ihr Impressum reicht nicht. Fehlen sie, drohen Bußgelder bis zu 100.000 Euro; ein dokumentierter Fall vom Januar 2026 kostete einen eBay-Händler bereits 1.216,60 Euro wegen fehlender Herstellerangabe.
Seit dem 19. Februar 2026 ist zudem das neue deutsche Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) in Kraft, das offene Fragen zur GPSR-Umsetzung klärt. eBay hat im Verkäuferportal einen eigenen Bereich für regulatorische Kontaktdaten eingerichtet, in dem Sie die Pflichtangaben einmal hinterlegen und auf alle Listings anwenden können. Dieser Artikel erklärt, welche Pflichten konkret gelten, wie Sie die GPSR eBay-seitig korrekt umsetzen und welche Fehler zu Abmahnungen führen.
Was die GPSR für eBay-Händler konkret bedeutet
Die GPSR trat am 13. Dezember 2024 EU-weit in Kraft und ersetzt die alte Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG sowie in weiten Teilen das bisherige deutsche Produktsicherheitsgesetz. Ziel der Verordnung ist es, dass Verbraucher innerhalb der EU nur noch Produkte kaufen, deren Sicherheit lückenlos nachvollziehbar ist – inklusive eindeutiger Verantwortlichkeit, wenn ein Produkt außerhalb der EU hergestellt wurde.
Für eBay-Händler bedeutet das konkret: Sie tragen die Verantwortung, nur sichere Produkte anzubieten und sicherzustellen, dass Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit stimmen. Das gilt unabhängig davon, ob Sie selbst Hersteller sind, importieren oder als Wiederverkäufer auftreten. Wer Ware aus Drittstaaten importiert und unter eigenem Namen verkauft, gilt rechtlich oft selbst als Hersteller im Sinne der Verordnung – mit entsprechend verschärfter Haftung.
Artikel 19 GPSR schreibt vier Pflichtangaben pro Produktangebot vor. Erstens: Herstellerangaben mit Name, eingetragenem Handelsnamen oder Handelsmarke, Postanschrift und elektronischer Adresse. Zweitens: Bei Herstellern außerhalb der EU ein in der EU niedergelassener Verantwortlicher mit vollständigen Kontaktdaten. Drittens: Produktidentifikatoren wie Typ-, Chargen- oder Seriennummer zur eindeutigen Zuordnung. Viertens: Warnhinweise und Sicherheitsinformationen in der Sprache des Ziellandes, sofern für die Produktkategorie relevant.
Entscheidend ist die Art der Darstellung: Die Angaben müssen eindeutig und gut sichtbar direkt im Produktangebot stehen. Eine Verlinkung auf das Impressum oder eine externe Unternehmensseite reicht laut aktueller Rechtsauslegung nicht aus – die Informationen müssen produktbezogen auf der Angebotsseite selbst abrufbar sein.
Wichtig ist außerdem der Anwendungsbereich der Verordnung: Die GPSR gilt grundsätzlich für alle Verbraucherprodukte, die in der EU auf dem Markt bereitgestellt werden, unabhängig davon, ob der Verkauf online oder stationär erfolgt. Ausgenommen sind lediglich Produktkategorien, für die bereits spezifischere EU-Rechtsvorschriften mit eigenen Sicherheitsanforderungen existieren, etwa Arzneimittel oder bestimmte Lebensmittel. Für den weit überwiegenden Teil des typischen eBay-Sortiments – von Haushaltswaren über Elektronik bis Bekleidung – greift die GPSR jedoch unmittelbar, weshalb Händler nicht darauf hoffen sollten, in einer Ausnahmekategorie zu verkaufen, ohne dies vorher rechtlich geprüft zu haben.
Herstellerangaben, EU-Verantwortlicher und Produktidentifikatoren im Detail
Die Herstellerangabe ist der Kern der GPSR-Pflichten. Seit Inkrafttreten des neuen deutschen ProdSG am 19. Februar 2026 ist dabei geklärt, dass sowohl Markenname als auch Firmenname gleichberechtigt zulässig sind – zuvor gab es hier Rechtsunsicherheit. Wichtig bleibt: Die Angabe muss so konkret sein, dass ein Verbraucher den Hersteller im Zweifelsfall postalisch oder elektronisch erreichen kann.
Komplizierter wird es bei Importware aus Nicht-EU-Ländern, was auf eBay besonders häufig vorkommt. Hier muss zusätzlich ein EU-Verantwortlicher benannt werden – eine natürliche oder juristische Person mit Sitz in der EU, die im Zweifelsfall gegenüber Marktüberwachungsbehörden ansprechbar ist. Das kann der Importeur selbst sein, ein spezialisierter Dienstleister oder unter bestimmten Voraussetzungen der Händler selbst, sofern er die entsprechenden Anforderungen erfüllt.
Produktidentifikatoren dienen der Rückverfolgbarkeit im Schadensfall. Bei einem Rückruf muss eindeutig feststellbar sein, welche Charge oder Serie betroffen ist – ohne saubere Identifikatoren wird ein gezielter Rückruf praktisch unmöglich, was im Ernstfall zu einem kompletten Verkaufsstopp der gesamten Produktlinie führen kann statt nur der betroffenen Charge.
Warnhinweise schließlich müssen produktspezifisch und sprachlich korrekt für den Zielmarkt formuliert sein. Ein Warnhinweis nur in Englisch reicht für den deutschen Markt nicht aus, wenn das Produkt an deutsche Verbraucher verkauft wird. Gerade bei Spielzeug, Elektronik und chemischen Produkten prüfen Marktüberwachungsbehörden diesen Punkt zunehmend gezielt.
Bei internationalem Versand über eBay verschärft sich diese Anforderung zusätzlich: Wer aus Deutschland heraus auch an Käufer in Frankreich, Italien oder Spanien verkauft, muss die Warnhinweise für jeden dieser Zielmärkte in der jeweiligen Landessprache bereitstellen, sofern das Produkt dort ausgeliefert wird. Eine rein deutsche oder englische Kennzeichnung reicht in diesem Fall nicht aus, selbst wenn der Verkäufer selbst in Deutschland ansässig ist. Für Händler mit paneuropäischem Versand über das eBay International Shipping Programm bedeutet das in der Praxis, dass Warnhinweise in mehreren Sprachversionen gepflegt werden müssen, was den Aufwand für die Erstpflege deutlich erhöht, sich aber langfristig automatisieren lässt, sobald die Übersetzungen einmal vorliegen.
GPSR-Pflichtangaben im eBay-Verkäuferportal hinterlegen
eBay hat auf die GPSR reagiert und im Verkäuferportal einen eigenen Bereich für regulatorische Kontaktdaten und Verantwortlichkeiten eingerichtet. Dort tragen Sie Ihre Hersteller-Kontaktdaten und, falls erforderlich, die Daten des EU-Verantwortlichen ein. Der praktische Vorteil: Sie hinterlegen die Angaben einmal zentral und können sie auf alle oder ausgewählte Listings anwenden, statt jedes Angebot einzeln zu bearbeiten.
Trotzdem bleibt die Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit beim Händler. eBay stellt lediglich die technische Infrastruktur bereit – ob die hinterlegten Angaben vollständig und korrekt sind, prüft die Plattform nicht im Detail. Für Händler mit großem Sortiment empfiehlt sich daher ein regelmäßiger interner Check, insbesondere nach Sortimentserweiterungen oder wenn neue Lieferanten hinzukommen, deren Herstellerdaten noch nicht hinterlegt sind.
Ein häufiger Praxisfehler: Händler übernehmen die GPSR-Pflichtangaben beim Erstlisting korrekt, vergessen sie aber bei neuen Produkten, die über Bulk-Upload oder Kataloganbindung eingestellt werden. Da automatisierte Prozesse die regulatorischen Felder nicht automatisch mitziehen, sollte die GPSR-Prüfung fester Bestandteil jedes Listing-Prozesses werden – unabhängig davon, ob manuell oder automatisiert eingestellt wird.
Auch bei der Übernahme bestehender Kataloge, etwa nach einer Sortimentserweiterung oder dem Wechsel des Lieferanten, lohnt sich ein systematischer Abgleich. Neue Lieferanten bedeuten neue Herstellerdaten, und wer diese nicht sauber pflegt, riskiert, dass ein Teil des Sortiments formal nicht GPSR-konform ist, obwohl der ursprüngliche Katalog es einmal war. Gerade bei Multichannel-Händlern, die Produktdaten zentral pflegen und auf mehrere Marktplätze ausspielen, sollte GPSR-relevante Stammdatenpflege an einer zentralen Stelle erfolgen, statt für jeden Kanal separat.
Ein weiterer Praxispunkt betrifft die Verantwortungsverteilung innerhalb größerer Teams. Bei Händlern mit mehreren Personen im Listing-Prozess entsteht häufig eine Lücke, wenn unklar ist, wer für die GPSR-Pflege bei neuen Produkten zuständig ist – der Einkauf, der die Lieferantendaten kennt, oder das Content-Team, das die Listings erstellt. Eine klare Zuordnung, kombiniert mit einer verpflichtenden Checkliste vor der Veröffentlichung jedes neuen Angebots, verhindert, dass GPSR-Pflichtangaben zwischen Zuständigkeiten verloren gehen. Für Agenturen, die mehrere eBay-Konten parallel betreuen, empfiehlt sich zusätzlich eine kontenübergreifende Vorlage für Herstellerdaten, damit wiederkehrende Lieferanten nicht bei jedem Kunden erneut recherchiert werden müssen.
Was bei GPSR-Verstößen für Ihr eBay-Konto auf dem Spiel steht
Neben Bußgeldern und Abmahnungen gibt es eine dritte, oft unterschätzte Konsequenz: die Sperrung einzelner Listings oder ganzer Kategorien durch eBay selbst. Wenn eBay im Rahmen eigener Prüfungen oder auf Hinweis von Marktüberwachungsbehörden feststellt, dass GPSR-Pflichtangaben fehlen, kann die Plattform betroffene Angebote deaktivieren, bis die Angaben nachgereicht werden. Für Händler, die auf konstante Sichtbarkeit angewiesen sind, bedeutet eine solche Deaktivierung einen direkten Umsatzausfall, der oft schwerer wiegt als das eigentliche Bußgeld.
Besonders kritisch wird es bei Produktkategorien mit erhöhtem Sicherheitsrisiko wie Elektronik, Spielzeug oder Kosmetik, die ohnehin verstärkt von Marktüberwachungsbehörden geprüft werden. Hier lohnt sich ein proaktiver Ansatz: GPSR-Pflichtangaben nicht erst bei einer Beanstandung nachzupflegen, sondern von Anfang an als festen Bestandteil des Produktdatenmanagements zu behandeln.
In 5 Schritten: eBay-Angebote GPSR-konform machen
- Herstellerdaten für jede Produktlinie zusammentragen. Name, Handelsname oder Marke, Postanschrift und elektronische Kontaktadresse vollständig dokumentieren.
- EU-Verantwortlichen benennen, wo nötig. Bei Nicht-EU-Herstellern einen EU-ansässigen Verantwortlichen mit vollständigen Kontaktdaten festlegen und dessen Zustimmung schriftlich einholen.
- Produktidentifikatoren pro Charge oder Serie erfassen. Sicherstellen, dass jede Variante eindeutig zuordenbar ist, um im Rückrufsfall gezielt reagieren zu können.
- Warnhinweise sprachlich lokalisieren. Sicherheitshinweise in der Sprache jedes Zielmarkts bereitstellen, nicht nur in der Herkunftssprache des Produkts.
- Angaben im eBay-Verkäuferportal hinterlegen und auf Listings anwenden. Regulatorische Kontaktdaten zentral pflegen und bei neuen Produkten sowie Bulk-Uploads konsequent mit erfassen.
Bußgelder und Abmahnrisiken bei fehlenden GPSR-Angaben
Verstöße gegen die GPSR können auf zwei Wegen teuer werden: durch behördliche Bußgelder und durch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen von Mitbewerbern oder Verbänden. Bei behördlichen Verstößen drohen in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen Bußgelder bis zu 100.000 Euro – die tatsächliche Höhe hängt von Schwere des Verstoßes und Größe des Unternehmens ab.
In der Praxis relevanter für die meisten eBay-Händler sind Abmahnungen. Ein dokumentierter Fall aus Januar 2026 zeigt die Größenordnung: Ein eBay-Händler wurde wegen einer fehlenden Herstellerangabe abgemahnt und musste 1.216,60 Euro zahlen. Solche Abmahnungen erfolgen häufig durch Wettbewerber, die gezielt nach unvollständigen GPSR-Angaben suchen, weil sich Verstöße über automatisierte Tools recht einfach identifizieren lassen.
Das eigentliche Risiko liegt selten in einem einzelnen fehlenden Feld, sondern in der Kombination aus großem Sortiment und fehlender systematischer Prüfung. Wer hunderte Angebote führt und die GPSR-Pflichtangaben nur beim Erstlisting einmalig prüft, läuft Gefahr, dass neue Produkte oder Sortimentsänderungen durchrutschen. Eine feste Routine – etwa eine quartalsweise Stichprobenprüfung – reduziert dieses Risiko deutlich, ohne dass für jedes einzelne Listing manueller Aufwand entsteht.
Hinzu kommt ein oft unterschätzter Effekt bei Abmahnungen: Wird ein Verstoß bei einem Produkt festgestellt, prüfen Abmahner häufig gleich das gesamte Sortiment des betroffenen Händlers auf ähnliche Lücken, weil sich automatisierte Prüftools ohnehin auf den kompletten Angebotsbestand anwenden lassen. Eine einzelne fehlende Herstellerangabe kann so schnell zu mehreren parallelen Abmahnungen führen, wenn dasselbe strukturelle Problem – etwa ein Bulk-Upload ohne GPSR-Felder – mehrere Produkte gleichzeitig betrifft. Diese Kumulation macht deutlich, warum sich eine systematische, sortimentsweite Prüfung finanziell fast immer schneller amortisiert als die Behebung einzelner Beanstandungen im Nachhinein.
Warum GPSR-Compliance Teil einer soliden Marktplatzstrategie ist
GPSR-Compliance ist kein isoliertes Rechtsthema, sondern hängt eng mit operativer Exzellenz zusammen. Ein Händler, der Prozesse für Pricing, Bestand und Sichtbarkeit sauber automatisiert hat, tut sich in der Regel auch leichter, regulatorische Pflichtangaben systematisch zu pflegen – weil Prozessdisziplin in einem Bereich meist auf andere Bereiche abfärbt. MarketplAIce fokussiert sich auf die kommerzielle Seite des Marktplatzgeschäfts – praediktive Gebotsoptimierung, Listing-Optimierung und Repricing über mehrere Kanäle hinweg –, ersetzt aber keine rechtliche Prüfung der GPSR-Pflichtangaben durch einen Fachanwalt oder spezialisierten Dienstleister.
Was MarketplAIce leisten kann: Sichtbarkeit und Konversion Ihrer GPSR-konformen Angebote systematisch verbessern, damit sich die Zeit, die Sie in Compliance investieren, auch kommerziell auszahlt. Wenn Ihre Listings rechtlich sauber sind, aber preislich oder in der Sichtbarkeit hinter der Konkurrenz zurückbleiben, lohnt sich ein Blick auf MarketplAIce als kanalübergreifende, praediktive Optimierungsplattform.
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FAQ
Was ist die GPSR und seit wann gilt sie für eBay-Händler?
Die GPSR (General Product Safety Regulation, EU 2023/988) ist seit dem 13. Dezember 2024 EU-weit verbindlich und gilt für alle Verkäufer auf eBay, die Produkte an EU-Verbraucher verkaufen. Sie ersetzt die alte Produktsicherheitsrichtlinie und verschärft die Anforderungen an Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit.
Welche Pflichtangaben verlangt die GPSR konkret?
Artikel 19 GPSR verlangt vier Angaben pro Produktangebot: Herstellerdaten, einen EU-Verantwortlichen bei Nicht-EU-Herstellern, Produktidentifikatoren und produktspezifische Warnhinweise. Alle vier müssen direkt im Angebot sichtbar sein, nicht nur im Impressum.
Reicht ein Link zum Impressum für die GPSR-Angaben aus?
Nein. Die Angaben müssen produktbezogen direkt im Angebot abrufbar sein, eine reine Verlinkung auf externe Seiten wie das Impressum erfüllt die Anforderung nicht.
Wo trage ich die GPSR-Pflichtangaben bei eBay ein?
eBay bietet im Verkäuferportal einen eigenen Bereich für regulatorische Kontaktdaten und Verantwortlichkeiten, in dem Sie Herstellerangaben und EU-Verantwortlichen einmalig hinterlegen und auf Ihre Listings anwenden können.
Welche Bußgelder drohen bei fehlenden GPSR-Angaben?
Behördliche Bußgelder können in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen bis zu 100.000 Euro betragen. In der Praxis häufiger sind wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, wie ein dokumentierter Fall aus Januar 2026 mit einer Zahlung von 1.216,60 Euro zeigt.
Muss ich für jedes Produkt einen eigenen EU-Verantwortlichen benennen?
Ein EU-Verantwortlicher ist nur bei Herstellern außerhalb der EU erforderlich. Sie können denselben Verantwortlichen für mehrere Produkte desselben Herstellers benennen, sofern die Kontaktdaten korrekt hinterlegt sind.
Was hat sich seit Februar 2026 beim deutschen Produktsicherheitsgesetz geändert?
Das neue deutsche ProdSG ist seit dem 19. Februar 2026 in Kraft und stellt klar, dass sowohl Markenname als auch Firmenname als Herstellerangabe gleichberechtigt zulässig sind. Zuvor bestand hier Rechtsunsicherheit für viele Händler.
Über den Autor
Jorginho Engelmeyer ist Gründer von MarketplAIce und bringt über acht Jahre Erfahrung im Amazon- und Marktplatz-Advertising mit. Mehr über seinen Werdegang und die Philosophie hinter MarketplAIce finden Sie unter /expertise.